Rückwärtssuche bei der Auskunft

Mit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes von Ende Juni dürfen Telefonauskunftsdienste auch Namen, Adresse und Beruf von Kunden herausgeben, wenn nur dessen Rufnummer bekannt ist.

Voraussetzung dafür ist, dass der betroffene Telefonkunde mit seinen Daten im Telefonbuch oder einem öffentlichen elektronischen Kundenverzeichnis eingetragen ist und gegen diese Art der Auskunft keinen Widerspruch eingelegt hat. Die Deutsche Telekom will diesen Service ab Anfang September anbieten.

Unterdessen rät die Verbraucherzentrale Niedersachsen möglichst schnell schriftlich oder per Fax Widerspruch gegen die sogenannte Inverssuche einzulegen. Denn nach Ansicht der Verbraucherzentrale wird mit der Inverssuche der Adressspionage Tür und Tor geöffnet. Für Werbetreibende, wie z.B. Versandhäuser und Versicherungen ist sie ein ideales Mittel, um Kunden gezielter zu bewerben.

Tariftip hat sich die Daten und Fakten der Rückwärtssuche genauer angesehen und gibt Hinweise, wo Sie Einspruch gegen die Weitergabe einlegen sollten.

Wie funktioniert die Inverssuche?

Bisher war es nur möglich von der Telefonauskunft die Rufnummer und unter Umständen die Adresse von Teilnehmern zu bekommen, wenn man diese namentlich kannte. Das neue Telekommunikationsgesetzes, das seit Juni gültig ist, sieht in § 105 Abs. 3 vor, dass nun auch an Hand einer Rufnummer der Name und die Anschrift des Teilnehmers erfragt werden können. Dazu muss der betroffene Kunde nur mit seinen Daten im Telefonbuch eingetragen sein und gegen die Weitergabe seiner Daten keinen Einspruch eingelegt haben. Von der Inverssuche sind also alle Inhaber von Telefonanschlüssen betroffen, deren Daten im Telefonbuch und anderen Verzeichnissen, z.B. Internet oder auf CD-ROM, eingetragen sind. Wer ohnehin nicht in Telefonverzeichnissen auftaucht, wird auch nicht für die Inverssuche freigeschaltet.

Der Direktanschlussanbieter muss seine Kunden nach der Umstellung explizit auf die Möglichkeit zum Widerspruch hinweisen, wenn er die Inverssuche anbieten möchte. Dieser Hinweis an die Kunden sollte möglichst abgesetzt erfolgen und muss sich in jedem Fall durch seine äußere Gestaltung deutlich von Werbung oder anderen Textbestandteilen unterscheiden. So soll einem "Überlesen" vorgebeugt werden. Der Kunde muss ferner darüber informiert werden, dass ein Widerspruch nicht nur innerhalb einer bestimmten Frist eingelegt, sondern auch jederzeit später noch erklärt werden kann.

Bei bestehenden Kundenverhältnissen empfiehlt die Regulierungsbehörde eine Information des Kunden als Beilage oder deutlich hervorgehobener Aufdruck zum Rechnungsversand.

Vor- und Nachteile der Rückwärtssuche für Telefonkunden

Telefonkunden bietet der Service einen entscheidenden Vorteil: Sie können mit Hilfe der Inverssuche herausfinden, welcher Anrufer hinter der Rufnummer auf ihrem Display steckt. Anbieter unseriöser 0190-/0900-Nummern können so leicht identifiziert werden. So würde jetzt ein Anruf bei der Telefonauskunft schon genügen, um Abzocker zu enttarnen.

Im Gegenstatz dazu schlagen jedoch besonders Verbraucherschützer Alarm. Sie befürchten, dass eine Adress-Spionage immer leichter wird und Adress-Händler die Daten verkaufen können. Versandhäuser, Versicherungen und andere Werbetreibende können so ganz legal Daten recherchieren, um bestimmte Kundengruppen gezielt anzuschreiben. Für Datenschützer ist dies ein weiterer Schritt in Richtung "Gläserner Kunde". Vielerorts wird auch ein Eingriff in die Privatsphäre befürchtet. Inseriert zum Beispiel jemand in einer Zeitung per Kleinanzeige unter Hinweis seiner Telefonnummer, so könnte es vorkommen, dass schnell viele Leute ungewollt vor dessen Tür stehen.

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