Außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten
Außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten
Jeder Kunde hat die Möglichkeit, seinen Vertrag zum Ende der Mindestvertragslaufzeit zu kündigen. Aber auch schon vor Ablauf der Laufzeit ist die Möglichkeit zur Kündigung eines Vertrages gegeben. In den meisten AGB ist das Recht auf außerordentliche Kündigung bzw. Kündigung aus wichtigen Grund für beide Seiten enthalten. Der außerordentliche Kündigungsgrund ist der Telefongesellschaft nachzuweisen.
Rechtliche Grundlagen für außerordentliche Kündigungen
Der §28 ist aus der Telekommunikation-Kundenschutzverordnung (TKV) weggefallen. Damit hatte man als Kunde die Möglichkeiten aus einem bestehenden Vertrag auszutreten, wenn sich die Tarife zum Nachtteil des Kunden ändern.
Ändern sich heute Tarifbestandteile zum Nachteil des Kunde, ist zuerst der Vertrag mit den darin enthaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen Anbieters durchzusehen. Meist sind die Rechte und Möglichkeiten, die Sie als Kunde haben, in diesen Vertragswerken geregelt. Rechtliche Grundlagen kann das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bieten. Hierbei insbesondere der §314, in dem es um die "Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigen Grund" geht.
Der wichtige Grund ist jedoch Auslegungssache. Eine nicht unerhebliche Preiserhöhung z.B. im laufenden Vertrag - nicht die jeweilige Erhöhung, sondern das, was am Ende des Monats durch die Erhöhung mehr anfällt - könnte ein solch wichtiger Grund sein. Auf jeden Fall sollte bei einer außerordentlichen Kündigung eine Frist von 2 Wochen eingehalten werden. Eine wirksame Kündigung setzt ein rechtzeitiges Abschicken voraus.