Kündigung eines Mobilfunkvertrages
Kündigung eines Mobilfunkvertrages
Bei der Kündigung eines Mobilfunkvertrages sind bei allen Anbietern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des genutzten Dienstes maßgeblich. Der Kunde besitzt die Möglichkeit seinen Vertrag zum Ende der Mindestvertragslaufzeit zu kündigen, dabei ist die Einhaltung der Kündigungsfristen zu beachten. Geschieht dies nicht, kann der Vertrag automatisch verlängert werden. Der Kunde gibt durch eine Nichtkündigung sein stillschweigendes Einverständnis zur Verlängerung des Vertrages. Nachfolgend sind in der Tabelle einige aktuelle Auszüge aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von T-Mobile, Vodafone, O2 und E-Plus für den ersten Überblick zusammengestellt:
Telekom | Vodafone | E-Plus | O2 | |
Die Fristen für eine Kündigung ergeben sich aus der Mindestlaufzeit und der Dauer des Vertrages. | Die Fristen für eine Kündigung ergeben sich aus der Mindestlaufzeit und der Dauer eines Vertrages. | Die Fristen für eine Kündigung ergeben sich aus der Mindestlaufzeit und der Dauer eines Vertrages.(von 14 Tagen bis zu 3 Monate) | Die Fristen für eine Kündigung ergeben sich aus der Mindestlaufzeit und der Dauer eines Vertrages.(Frist von 1 Monat üblich) | |
Keine genauen Angaben über die Deaktivierung der SIM-Karte (6 Wochen bis 3 Monate) | Keine genauen Angaben über die Deaktivierung der SIM- Karte | Mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats kündbar. | Keine genauen Angaben über die Deaktivierung der SIM-Karte | |
weitere Hinweise | Kündigung schriftlich in Textform / Keine E-Mail. Anschrift auf Homepage Telekom im Bereich Service | Kündigung schriftlich in Textform/ Keine E-Mail-Servicenummer: 0800/172 12 12 | Kündigung schriftlich in Textform / Keine E-Mail. Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen | Kündigung schriftlich in Textform / Keine E-Mail. Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen |
Deaktivierungsgebühren sind unzulässig
Mobilfunkunternehmen dürfen für die Deaktivierung ihres Anschlusses keine Gebühren erheben, auch wenn dies oft in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt ist. Die Gebühr für eine Deaktivierung ist nicht zulässig, da eine Auflösung von Verträgen in der Wirtschaft eine "normale" Angelegenheit ist. Die anfallenden Kosten müssen nicht vom Verbraucher getragen werden. Wenn eine Zahlung zur Stillegung eines Handy-Anschlusses bereits erfolgt ist, sollten Kunden die Rückerstattung der Gebühr schriftlich verlangen.
Rufnummer- Mitnahme
Seit dem 1. November 2002 ist es möglich bei einem Wechsel des Mobilfunkanbieters die eigene Handynummer mitzunehmen - inklusive der Vorwahl. Dieser Service der Netzbetreiber muss aber mit maximal 30,72 Euro bezahlt werden. Die Mitnahme der Rufnummer wird beim neuen Anbieter in Auftrag gegeben. Die Übernahme erfolgt frühestens am Tag der Beendigung des alten Vertrages. Der Auftrag muss spätestens bis zum 31. Tag nach Beendigung des alten Vertrages über den neuen Mobilfunkanbieters beim alten Unternehmen eingegangen sein. Ansonsten verliert der Kunde das Recht auf die Rufnummer.