Die wichtigsten Nachrichten des Jahres II
Ab dem 1. August 2004 besteht eine Preisansagepflicht für die Anwahl von 0190- und 0900- Rufnummern auch aus Mobilfunknetzen. Bisher galt die Preisansagepflicht nur aus dem Festnetz. Damit sind die Regelungen des Missbrauchsbekämpfungsgesetzes nun vollständig in Kraft getreten. Die Preisansage muss kostenlos sein und spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit erfolgt sein, auf den Beginn der Entgeltpflichtigkeit muss hingewiesen werden, aus der Ansage muss hervorgehen, ob sich der Preis auf jede angefangene Minute oder auf jede Einwahl bezieht und der angesagte Preis muss die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) hat mit zwei Verfügungen die ortsgebundene Vergabe von Ortsnetzrufnummern durch Anbieter von Voice over Internet Protocoll (VoIP) sichergestellt. Das bedeutet, dass Ortsnetzrufnummern für Internet-Telefonie-Angebote nur an Kunden innerhalb ihrer jeweiligen Ortsnetze vergeben werden dürfen. Als ortsungebundene persönliche Rufnummer werden von der Reg TP (0)700er Rufnummern bereitgestellt. Die Reg TP prüft zudem die Bereitstellung einer eigenen Rufnummerngasse für nationale Teilnehmerrufnummern bei VoIP-Diensten
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) hat über die Höhe der sogenannten "Terminierungsentgelte", die alternative Netzbetreiber für die Terminierung von Verbindungen zu Kunden in ihren Netzen von der Deutschen Telekom AG (DT AG) verlangen können, entschieden. Danach dürfen Netzbetreiber für die Nutzung ihrer Netze im Durchschnitt 25 Prozent mehr verlangen als bisher und als die Deutsche Telekom bei den entsprechenden Leistungen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Sicherheitszuschlags ist die zuständige Beschlusskammer zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entgeltforderungen missbräuchlich sind, soweit sie über einen Aufschlag in Höhe von 25 Prozent auf die bisherigen Entgelte hinausgehen. Die Entgeltanordnungen waren erforderlich geworden, weil sich die Wettbewerber mit der Deutschen Telekom nicht vertraglich über diese Entgelte einigen konnten. Sie gelten bis zum 31. Mai 2006.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) eröffnet das Zuteilungsverfahren für die Rufnummer 116 116. Mit dieser Rufnummer soll die sofortige Sperrung elektronischer Berechtigungen wie beispielsweise EC- und Kreditkarten, Handys, digitale Signaturen, Krankenkassenkarten, Mitarbeiter-Ausweise und diverse Kundenkarten über eine zentrale Stelle ermöglicht werden. Im Interesse von Sprach- und Hörbehinderten soll die Rufnummer auch faxfähig und bei Anwahl aus dem Inland entgeltfrei erreichbar sein. Es soll zudem möglich sein, die Rufnummer aus dem Ausland zu erreichen.
Der Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen von Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht. Gemäß § 312 d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten - also nicht durch einen Zuschlag - zustande.
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) hat die Preisobergrenze für die Mitnahme der Rufnummer im Mobilfunk bei 29,95 Euro festgelegt. Anlass für diesen Beschluss war eine Beschwerde über das Portierungsentgelt zweier Service-Provider, die bei einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen von ihren Kunden 116,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer verlangten. In einem nachträglichen Entgeltregulierungsverfahren hat die zuständige Beschlusskammer festgestellt, das dieses Entgelt nicht den Maßstäben des § 28 Telekommunikationsgesetz entspricht. Die Beanstandung erfolgte anhand eines überschlägigen Vergleichs mit den im In- und Ausland erhobenen Entgelten, die in keinem Fall 29,95 € überstiegen. Diese Preisobergrenze wird ab sofort auch in diesen Fällen gelten.
(Dezember 2004)