Telefon- und Internetangebote für Kinder


Telefon- und Internetangebote für Kinder

Immer mehr Angebote auf dem Telekommunikationsmarkt richten sich speziell an Kinder und Jugendliche. Gleichzeitig wächst aber auch die Zahl der verschuldeten Jugendlichen.

Meist sind die Kinder und Jugendlichen nicht in der Lage, die Kosten für Mobilfunk-, Klingelton oder App-Angebote zu durchschauen.

Im folgenden Ratgeber möchten wir Ihnen einen Einblick in die Bemühungen der Verbraucherschützer geben. Gleichzeitig wollen wir vor Kostenfallen speziell bei Angeboten für Kinder warnen.

Der Verbraucherschutz

Verbraucherschützer und Gerichte gingen in der Vergangenheit bereits gegen den Missbrauch verschiedenster Angebote vor. So hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil (Az.: 4 U 29/04) die Werbung für die Bestellung von Logos, Bildmitteilungen, Bildschirmschonern und Mailboxsprüchen per 0190-Servicenummer in Jugendzeitschriften als wettbewerbswidrig eingestuft.

Zur Begründung heißt es, die Werbung verstoße gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen werde ausgenutzt. Diese würden durch Werbung stärker beeinflusst. Entscheidend sei, dass der jugendliche Nutzer nicht von vornherein übersehen könne, welche Kosten auf ihn zukämen.

Für die Beurteilung der Rechtslage spiele es keine Rolle, dass ähnliche Werbungen auch in Tageszeitungen etc. geschaltet seien, weil diese sich nicht gezielt an Minderjährige wenden würden. Geklagt hatte bei dem entsprechenden Fall der Bundesverband der Verbraucherzentralen in Berlin gegen eine Dortmunder Firma, die entsprechende Logos und Klingeltöne für Handys anbietet.

Außerdem untersagte das Gericht der Firma die Werbung für das Herunterladen von sexuell anzüglichen Sprüchen in Kinderzeitschriften. In einer Zeitschrift für junge Pferdeliebhaber hatte man in einem Booklet unter der Kategorie "Scharfe Sachen und Erotik" u.a. anzügliche Mailboxansagen beworben. Damit hat das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 4. Dezember 2003 weitgehend bestätigt. Lediglich die Werbung für die Bestellung per SMS, weil ja von vornherein die Kosten bekannt sind, sei nicht verboten.