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Telefonwerbung wird immer dreister – Was kann man dagegen tun


telefonwerbung"Wollen Sie Steuern sparen?"
"Mit uns können Sie Ihre Telefonrechnung um die Hälfte senken!"
"Zahlen Sie auch zuviel für Ihre Versicherungen?"
"Mit uns haben Sie die Chance auf einen Millionengewinn. Sie können nicht verlieren!"


Sätze wie diese hört man in letzter Zeit wieder öfter, wenn man arglos auf das Klingeln seines Telefons reagiert, trotz des gesetzlichen Verbots unerbetener Werbeanrufe. Nach einer dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) von der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) zur Verfügung gestellten repräsentativen Umfrage erhöhte sich die Zahl dieser Anrufe in den ersten drei Quartalen 2006 im Vergleich zum Vorjahr um 31,3 Prozent! Allein im ersten Quartal 2006 wurden rund 900.000 Anrufe pro Tag erfasst. Spitzenreiter dieser Statistik sind Lotterie und Gewinnspiele, gefolgt von Werbeanrufen aus der TK-Branche.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Grundlage des Verbots unerwünschter Werbeanrufe ist §7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Der besagt, dass unlauter handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Diese Belästigung ist unter anderem anzunehmen bei einer "Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung". Das Gesetz trat bereits im Juli 2004 in Kraft. Trotzdem ist seitdem die Zahl der Werbeanrufe kontinuierlich gestiegen.

Möchte ein Unternehmen also mit Kunden in Verbindung treten, um etwas zu verkaufen, muss das Einverständnis des Kunden vorliegen. Hat man als Kunde beispielsweise um telefonische Informationen gebeten, gilt dies als ausdrücklichen Einverständnis. Das vorformulierte Einverständnis mit Telefonwerbung, das sich z.B. auf vielen Abonnementverträgen findet, ist hingegen unwirksam, auch wenn diese Erklärung vom Kunden unterschrieben werden muss. Trotzdem berufen sich viele Unternehmen auf diese Vereinbarungen. Als Kunde streicht man bei Vertragsabschluss am besten die entsprechenden Passagen.

Neben dem ausdrücklichen Einverständnis gibt es auch ein stillschweigendes Einverständnis. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn man als Kunde seit mehreren Jahren in geschäftlichem Kontakt zu einem Unternehmen steht und dort die Telefonnummer bekannt ist. Jedoch bezieht sich dieses stillschweigendes Einverständnis ausschließlich auf die bereits bestehende Kundenbeziehung und bestehende Verträge.

Ebenfalls nicht zulässig ist die so genannte Nachfasswerbung. So kommt es häufiger vor, das man nach einer Kündigung einen Anruf erhält, warum man kündigt oder ob man mit den Leistungen nicht zufrieden war. Dies betrifft besonders gekündigte Zeitschriftenabonnements. Versucht der Anrufer im Laufe des Gespräches ein neues Abo zu verkaufen, oft verbunden mit einem Preisnachlass, so ist dies eine unzulässige Nachfasswerbung bei gekündigten Verträgen.