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Keine Automatik bei außerordentlicher Kündigung



Ganz so einfach ist es nicht, warnt der Berliner Rechtsanwalt German von Blumenthal auf Anfrage von tariftip. Grundsätzlich sehe das Gesetz nicht vor, dass in bestimmten Fällen der Kunde einfach einen Brief aufsetzen könne, um den Vertrag zu beenden:

"Es ist notwendig, dass die Vertragspartner verhandeln." Erst, wenn gar keine Einigung möglich sei, könne "der benachteiligte Vertragspartner" - in diesem Fall der Kunde - ausnahmsweise von einem Recht auf außerordentliche Kündigung Gebrauch machen, sagt von Blumenthal.

Wenn der Kunde nun den Vertag vorzeitig kündigen will, muss er laut Expertenmeinung zunächst dem Anbieter eine Frist setzen, in der dieser die Leistung erbringen muss. Die Kündigung kann also erst dann wirksam werden, wenn der Netzanbieter nach Ablauf der Frist den Mangel nicht beseitigt hat.

Obendrein muss die Frist auch noch so bemessen sein, dass es dem Anbieter technisch möglich ist, den Netzempfang wieder herstellen zu können. Im o.g. Beispiel sollte der Netzausfall im Höchstfall drei Monate andauern. Wie lange muss ein vorübergehender Netzausfall dauern, bis man ihn als dauerhaft einstufen darf?
Darüber steht nichts in den Gesetzen. Rechtsanwalt von Blumenthal wendet allerdings ein: "Hätten die Kunden gewusst, dass das Roaming-Abkommen mit der Telekom-Tochter gekündigt würde, und die Netzabdeckung in der Folge nicht mehr gewährleistet wäre, dann hätten sich wohl die meisten einen anderen Anbieter gesucht."

Also doch ein Sonderkündigungsrecht?

Ganz wichtig in diesem Fall: Es muss eine Veränderung zum Nachteil des Kunden eingetreten sein. Das musste ein Soldat feststellen, der ein Handy anschaffte, um mit seiner Freundin telefonieren können. Er stellte jedoch fest, dass die Verbindung nicht möglich war. Er nahm ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch, und verlor vor Gericht. Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, es sei allgemein bekannt, dass es Funklöcher gebe, was auch technisch nicht zu vermeiden sei. Eine Aufklärungspflicht gegenüber Kunden gebe es nicht. Ohne eine Pflichtverletzung des Anbieters sei eine außerordentliche Kündigung aber nicht möglich. Schwierig wird die Sache deswegen auch, wenn der Kunde umzieht und am neuen Wohnort keinen Empfang mehr hat. Nach Ansicht der Netzanbieter ist dies das Risiko des Kunden.

Der Gang zum Anwalt sollte jedoch immer der letzte Ausweg sein. Oft zeigen sich Netzanbieter unerwartet verhandlungsbereit. Vom Netzausfall betroffene Kunden erhalten Entschädigungen durch Gesprächsguthaben oder im Härtelfall auch eine Vertragsauflösung aus Kulanz.


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