Der Klassiker: Streit um Gebühren

Wenn es in Sachen Mobilfunkverträge Streit gibt, dann geht es meistens um Gebühren. Ändern sich die Gebühren, dann muss der Anbieter seinen Kunden das mitteilen. Man sollte glauben, das sei eindeutig. Aber selbst in solchen Fällen geht den Gerichten die Arbeit nicht aus.
Beispiel: Ein Netzbetreiber hat im November 2006 die Kosten für 0180-Servicerufnummern von 25 auf 69 Cent pro Minute angehoben. Darüber hatte der Netzanbieter seine Kunden nicht informiert.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg empfahl den Kunden, den Anbieter darauf hinzuweisen, dass daraus ein Recht auf außerordentliche Kündigung folgt. Darauf sollten sich die Kunden berufen, wenn sie ihre Verträge nun kündigen wollten. Der Anbieter sah und sieht das anders. Anrufe bei den so genannten Servicerufnummern seien Nebendienste. Wenn sich hier etwas ändere, dann müsse man davon niemanden informieren, teilte er mit. Und vor Gericht erhielt er Recht.
Das Amtsgericht München verhandelte den Fall im Mai 2007 und fand eine Fortführung des Vertrages aufgrund der Erhöhung der Preise für Sonderrufnummern für die Kunden zumutbar, so dass kein außerordentliches Kündigungsrecht vorliege. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass "die Gebührenhöhe für die Anwahl von Sonderrufnummern nicht Bestandteil des zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Tarifs geworden ist". (Az.: 281 C 6003/07).
Widersprüchliche Rechtsprechung
Zu einem völlig anderen Urteil fand allerdings das Amtsgericht Charlottenburg im Juli 2007. Die Definition einer Nebenleistung konnte das Amtsgericht Charlottenburg in seinem Urteil nicht nachvollziehen. Da auch die Entgelte für die Sonderrufnummern in den Preislisten des Netzanbieters veröffentlicht seien, handele es sich hierbei um Entgelte im Sinne der AGB. Der Anbieter habe durch eine einseitige Erhöhung der Preise für Sonderrufnummern ohne entsprechende Information ihrer Kunden ihre Pflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt, urteilten die Richter.
Die Richter fanden die Fortsetzung des Vertrages auch unzumutbar, weil das Unternehmen angekündigt hatte, auch in Zukunft die Tarife für die Anwahl von Rufnummern mit der Vorwahl 0180 sowie für weitere Nebenleistungen jederzeit und beliebig ändern zu können, ohne darüber zu informieren. Das kann den Verbraucher empfindlich treffen. Ein Betroffener klagt im Internet, dass man ihm auf Wunsch eine Auflistung der Haupt- und Nebenleistungen zugeschickt habe, und dort seien sogar SMS als Nebendienste verzeichnet. Rechtlich herrscht ein Patt. Das Unternehmen kann sich auf das erste Urteil berufen, die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auf das zweite.