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Kündigungsrechte bei DSL-Verträgen


Wenn der Techniker nie klingelt

Karin Müller (Name von der Redaktion geändert) ist sauer: Die Brandenburgerin ist mit ihrer Familie innerhalb der Stadt umgezogen, und die Deutsche Telekom hat wochenlang keine Anstalten gemacht, den Telefonanschluss in die neue Wohnung umzuschalten. Damit gehen auch Internet und Fernsehen nicht, weil beides über die Netze der Telekom läuft (IPTV). Frau Müller hatte das Triple-Play-Angebot von T-Online gebucht.

Eine Woche vor dem Umzugstermin hat Frau Müller im örtlichen T-Punkt den Umzug angemeldet. Eine Woche später sollte der Telekom-Monteur den Anschluss schalten. Den Termin ließ die Telekom verstreichen wie auch einen zweiten zugesicherten Termin. Mittlerweile ist die Familie seit zwei Wochen in der neuen Wohnung ohne Telefon, ohne Internet, ohne Fernsehen.

Jetzt überlegt Frau Müller, ob sie ihren Vertrag mit der Telekom außerordentlich kündigen kann. Denn der Vertrag läuft noch fast ein Jahr. Geht das? Das hätte die Kundin schon viel früher tun können, meint Rechtsanwalt Friedemann Koch aus Berlin. Wenn Frau Müller "aus wichtigem Grund" außerordentlich kündigen will, geht das nur mit Fristsetzung an den Anbieter.

Der Gesetzgeber macht keine genauen Vorgaben über die Länge der Frist. Die Frist soll nur so bemessen sein, dass es dem DSL-Anbieter auch technisch möglich ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Wenn es um den Umzug eines DSL-Anschlusses geht, sollte eine Frist von 14 Tagen in jedem Fall angemessen sein.

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