Schlappe vor dem OVG Rheinland-Pfalz

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat bestätigt, dass Rundfunkgebühren für einen PC bezahlt werden müssen, auch wenn dieser nur für berufliche Zwecke benutzt wird.

Damit kassierten die Richter eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz. Dieses hatte dem Sinziger Rechtsanwalt Johannes Zimmermann Recht gegeben, der gegen die Rundfunkgebühren für internetfähige PCs geklagt hatte.

Er gebrauche den PC zum Schreiben, über das Internet recherchiere er berufsbezogen und greife auf Rechtsprechungsdatenbanken zu. Außerdem gebe er seine Umsatzsteuervoranmeldung elektronisch ab, so der Rechtsanwalt und bekam vor dem VG Koblenz Recht.

Das OVG Rheinland-Pfalz sah dies ganz anders. Ein PC mit <span>Internetzugang</span> sei ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“, für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren in Höhe der Radiogebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit, so dass die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich sei.

Zudem erschwere die Gebührenpflicht für Internet-PCs den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und verstoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit.