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Außerordentliche Kündigung von DSL-Verträgen


Ein Recht auf außerordentliche Kündigung des DSL-Vertrags räumt der Gesetzgeber laut Paragraf 626 BGB z.B. dann ein, wenn entweder ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn sich die Vertragsbedingungen sonst soweit verändert haben, dass es den Vertragspartnern nicht zuzumuten ist, am Vertrag weiter festzuhalten.

Wenn man in eine Gegend zieht, in der es kein DSL gibt, sollte man eine außerordentliche Kündigung erwägenDabei entscheiden die Gerichte im Einzelfall, ob eine außerordentliche Kündigung rechtens ist. Möglich ist die außerordentliche Kündigung des DSL-Vertrags, wenn im Rahmen eines Umzugs technische Probleme auftreten.

Ist der DSL-Provider z.B. nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne DSL am neuen Wohnort zur Verfügung zu stellen, hat der DSL-Kunde gute Karten. In jedem Fall muss der DSL-Nutzer jedoch seinem DSL-Provider eine Frist einräumen, um den Mangel zu beheben. Wenn es um den Umzug eines DSL-Anschlusses geht, sollte eine Frist von 14 Tagen in jedem Fall angemessen sein.

Anders verhält es sich aber, wenn man mit seinem Partner bzw. seiner Partnerin zusammenzieht. Haben beide einen laufenden DSL-Vertrag und m neuen Wohnort ist DSL verfügbar, greift die oben erwähnte Regelung für DSL-Umzüge nicht. Wenn nicht einer der beiden Anbieter aus Kulanz einer Vertragsauflösung zustimmt, dann müssen beide Betroffenen ihre Verträge bis zum Ende bezahlen.

 


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