GEZ: Keine zusätzliche Gebühr für Arbeits-PCs
Die GEZ darf für PCs in Arbeitszimmern kein Rundfunkgebühren kassieren, wenn man schon für privat genutzt Fernseher und Radios zahlt.
Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig (BVerwG 6 C 15.10, 45.10 und 20.11). Freiberufler hatten gegen die von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten auferlegten Doppelgebühren geklagt.
Die Kläger nutzen ein Arbeitszimmer für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit und hatten dieses mit Arbeits-PCs ausgestattet. Im restlichen privaten Teil der Wohnung befanden sich herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte, für die bereits Rundfunkgebühren entrichtet wurden.
Neben der Rundfunkgebühr für die privat genutzten Fernseher und Radios verlangte die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) auch Gebühren für die Arbeits-PCs, die nach dem Rundfunkgeühren-Staatsvertrag wie Radios behandelt werden. Die Kläger beriefen sich wiederum auf die dort ebenfalls verankerte Gebührenbefreiung für Zweitgeräte.
Die Richter gaben den Klägern in allen Punkten Recht und verwiesen in der Urteilsbegründung auf § 5 des Rundfunkgebühren-Staatsvertrag, wonach für neuartige Rundfunkempfangsgeräte wie z.B. PCs im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühren zu entrichten sind. Die Arbeits-PCs der Kläger seien also als sogenannte Zweitgeräte von der Gebührenpflicht befreit.
Nach Ansicht der Leipziger Richter ist Befreiung von der Rundfunkgebühr auch dann möglich, wenn keine eindeutige Zuordnung von PCs in den privaten oder beruflichen Bereich möglich ist. Es gebe, so die Begründung des BVerwG, immer mehr Notebooks und Smartphones, die als mobile Endgeräte meist keinem bestimmten Raum zugeordnet werden könnten.
© Tariftipp.de, 18. August 2011