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Transparenzverordnung tritt in Kraft


Seit dem 1. Juni ist die neue Transparenzverordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung soll dafür sorgen, dass Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags aus dem Bereich der Telekommunikation klar und deutlich gesagt bekommen, worauf sie sich einlassen.

Bildquelle: Africa Studio – 431769166 / Shutterstock.com

Die Transparenzverordnung wurde bereits im Dezember 2016 vom Bundestag verabschiedet. Für die Umsetzung der Verordnung ist die Bundesnetzagentur verantwortlich, die die Verordnung formuliert und auch für die Einhaltung sorgen soll.

Das wesentliche Stilmittel der Transparenzverordnung ist das sogenannte "Produktinformationsblatt", welches die Telco-Anbieter ihren Kunden vor Abschluss des Vertrages aushändigen bzw. online zur Verfügung stellen müssen. In diesem Produktinformationsblatt müssen alle wesentlichen Vertragsbestandteile übersichtlich und verständlich aufgeführt sein.

Ziel dieser Maßnahme ist es, dass der Verbraucher vor versteckten Kosten geschützt wird. Zusätzlich zum Produktinfoblatt gibt es auch weiterhin den eigentlichen Vertrag sowie AGBs, die auch weiterhin komplex ausfallen und sich der juristischen Sprache bedienen dürfen. Auf dem Infoblatt müssen aber alle vertragsrelevanten Infos leicht und verständlich aufgeführt sein, die für den Verbraucher relevant sind. Dazu gehören:

Kurzbeschreibung
Hier wird beschrieben, um welche Art Produkt es sich handelt. Links zu detaillierten Infos wie z.B. zu einer Leistungsbeschreibung oder AGB sind erlaubt.

Leistungen
Je nach Produkt werden hier die wesentlichen Leistungen wie z.B. Datenübertragungsraten aufgeführt. Die Bandbreiten werden dabei bei Handytarifen als "geschätzter Maximalwert" aufgeführt, außerdem müssen hier Drosselungsregelungen erklärt werden. Wichtig: Bei DSL-Tarifen werden nicht nur die theoretisch verfügbaren Maximalwerte aufgelistet, sondern auch die normalerweise und minimal zu erwartende Übertragungsgeschwindigkeit aufgeführt.

Vertragslaufzeiten

Auch Infos zu Mindestlaufzeiten und Kündigungsfristen sind natürlich Teil der Transparenzverordnung und müssen hier klar und deutlich aufgeführt werden.

Preise
Hier werden die Grundgebühren für das zu buchende Produkt genannt. Sofern sich die Grundgebühren während der Mindestlaufzeit ändern, muss dies ebenfalls genannt werden. Weitere Preisbestandteile wie z.B. Minutenpreise oder Extragebühren bei Inanspruchnahme spezieller Leistungen finden sich hier nicht.

Bewertung der Transparenzverordnung

Vom Grundsatz her ist die Transparenzverordnung natürlich eine gute Sache. In der Umsetzung hapert es aber unserer Meinung nach noch gewaltig. Man merkt bei Ansicht der Produktinformationsblätter recht schnell, was der eigentliche Anlass für die Transparenzverordnung war: Die teils unbefriedigende Geschwindigkeit bei DSL-Anschlüssen, die oft mit den versprochenen Leistungen der Anbieter nicht viel zu tun hatte.

Insofern ist es für den Verbraucher tatsächlich ein Fortschritt, dass es nun das Produktinformationsblatt gibt, das auch über die tatsächlich zu erwartende DSL-Geschwindigkeit Auskunft gibt. Dennoch ist das Infoblatt unserer Meinung nach zu wenig auskunftsfreudig geraten. 

Produktinformationsblatt zu knapp

Wir haben uns einige Produktinformationsblätter verschiedener Anbieter und verschiedener Produkte angesehen und geprüft. Dabei wollten wir herausfinden, wie gut und schnell man diese Infoblätter findet und wie aussagekräftig diese sind. 
Transparenzverordnung Telekom

Die Links zu den Produktinformationsblättern waren oft sehr einfach zu finden, z.B. auf den Tarifübersichtsseiten von1&1, freenetmobile.de, smartmobil.de und der Telekom (siehe Screenshot oben). Teilweise war das schon etwas schwieriger z.B. auf Tarifdetailseiten von o2 gaaaaaanz unten und teilweise haben wir die Infoblätter gar nicht gefunden, z.B. bei Vodafone.

Besonders gut meint es offenbar die Telekom mit der Umsetzung der Transparenzverordnung: Hier findet der Verbraucher neben den obligatorischen Produktinformationsblättern auf den Tarifdetailseiten zusätzlich den Link "Verbraucherinformation", der viele Informationen zu den Rechten des Kunden auflistet - sehr ausführlich und gut gemacht!

Viele Preisbestandteile fehlen - noch

Wenig verständlich ist für uns, warum viele für den Verbraucher relevante Preisinformationen bzw. kostenrelevante Tarifbestandteile nicht in den Produktinformationsblättern aufgenommen wurden. Beispielsweise finden sich bei Handytarifen Infos zur Datenautomatik nur im beschreibenden Einleitungsteil, nicht aber bei den Entgelt-Infos.

Ähnlich verhält es sich mit Rabatten und Boni. Der beim Anbieterwechsel üblicherweise angepriesene Wechselbonus bei Mitnahme der Rufnummer findet sich ebenfalls nicht im Produktinformationsblatt - warum nicht? Gleiches gilt für die Einrichtungsgebühr (Aktivierungsgebühr) sowie für Versandgebühren für Hardware (DSL-Router bzw. SIM-Karte). Diese sind aber allesamt kostenrelevant und werden vom Verbraucher bei der Auswahl eines Tarifes in der Regel auch beachtet. Unser Handytarifrechner beispielsweise rechnet alle einmaligen und regelmäßigen Kosten und Rabatte auf die Gesamtlaufzeit zusammen und teilt diese dann durch 24 Monate. Nur über den sich daraus ergebenden effektiven Monatspreis werden Mobilfunktarife überhaupt vergleichbar.

Die Transparenzverordnung bzw. die Produktinformationsblätter sind daher aus unserer Sicht noch zu unvollständig. Aber was nicht ist, kann ja noch werden: Man kann davon ausgehen, dass die Transparenzverordnung in regelmäßigen Abständen abgepasst werden wird, zumal sich die Telco-Produkte stets verändern und sich neue, für den Verbraucher relevante Fragestellungen zu Tarifen und Verträgen ergeben.

Beispiele von Produktinformationsblättern

Wer sich beispielhaft einige Produktinformationsblätter ansehen möchte, der findet nachfolgend einige Links zu unterschiedlichen Tarifen.

Handytarife
1&1 All-Net-Flat Special
smartmobil.de LTE Starter
freenetmobile.de freeFLAT 24
T
elekom MagentaMobil S

DSL/Festnetztarife
1&1 DSL Basic 50
o
DSL-Tarife
T
elekom MagentaZuhause S

Meinung der Verbraucherschützer zur Transparenzverordnung

Auch die Verbraucherzentralen sehen die Umsetzung der Transparenzverordnung kritisch. Lina Ehrig, Leiterin des Teams "Digitales & Medien" beim vzbv (Bundesverband der Verbraucherzentralen) freut sich zwar, dass der Verbraucher sich die wesentlichen Produktinfos nicht mehr mühselig aus AGB zusammensuchen muss, weist aber auch darauf hin, dass der Kunde die in den Produktinformationsblättern ausgewiesenen Leistungen rechtlich nicht unbedingt durchsetzen kann. Vielmehr sei der Verbraucher im Falle einer Minderleistung auf die Kulanz des Anbieters angewiesen. Gefordert wird vom vzbv daher ein Sonderkündigungsrecht oder ein Minderungsrecht, sofern versprochene Leistungen seitens der Anbieter nicht eingehalten werden.


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