Einspruch
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In diesem Fall ist es wichtig, den unstrittigen Rechnungsbetrag in jedem Fall fristgerecht zu bezahlen. Sonst könnte der Eindruck entstehen, dass Sie für die angefallenen Kosten überhaupt nicht aufkommen wollen. Legen Sie jedoch auf jeden Fall schriftlich Widerspruch gegen die Rechnung ein und zahlen Sie den unstrittigen Betrag. So ist zunächst die Telefongesellschaft in Zugzwang und muss sich zu dem Fall äußern.
Etwas schwieriger ist es, wenn eine private Telefongesellschaft falsch abrechnet, die keine eigenen Rechnungen stellt, sondern das Inkasso über die Deutsche Telekom AG vornehmen lässt. In diesem Fall ist nicht mehr - wie früher - die Deutsche Telekom als Rechnungssteller der Ansprechpartner des Kunden, sondern direkt die Telefongesellschaft, bei der der Fehler aufgetreten ist.