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Das Pfändungsschutzkonto – Erleichterung für verschuldete Verbraucher

Mit dem P-Konto sind Arbeitseinkommen, Renten und Sozialleistungen genauso geschützt wie beispielsweise Geldgeschenke Dritter. Der Vorteil eines P-Kontos besteht zudem darin, dass bei Pfändung der Zugang zum Konto für den Kontoinhaber bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrages möglich bleibt. Die Freigabe des Kontos muss also nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden.
Der Grundfreibetrag von 985,15 Euro kann durch Vorlage einer Bescheinigung entsprechend erhöht werden, wenn der Kontoinhaber beispielsweise Unterhaltsverpflichtungen für Kinder oder seinen Ehepartner hat oder Kindergeld beziehungsweise Sozialleistungen für andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft entgegennimmt. Eine solche Bescheinigung kann durch den Arbeitgeber, den Sozialleistungsträger, die Familienkasse oder eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle erteilt werden.
Die kostenlose Umstellung auf ein P-Konto kann jederzeit ab dem 01.07.2010 bei der Bank beantragt werden. Es kommt nicht darauf an, ob eine Kontopfändung droht oder bereits vorliegt. Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden. Für Inhaber eines Gemeinschaftskontos heißt das: Für das P-Konto muss jeder Partner vorher ein Einzelgirokonto eröffnen.
Pfändungsschutz nicht ohne Not in Anspruch nehmen
Die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto ist Personen ohne Verschuldung aber nicht zu empfehlen. Es kann der Schufa gemeldet werden, was die Kreditwürdigkeit des Betroffenen möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Für verschuldete Verbraucher, die aufgrund laufender oder drohender Zwangsvollstreckungen auch eine Pfändung ihres Kontoguthabens befürchten müssen, wird das P-Konto dagegen interessant sein. Immerhin kommt es in Deutschland monatlich zu etwa 350.000 Kontopfändungen. Hier verspricht die neue Rechtslage eine deutliche Verbesserung für Schuldner.
Mit einem Urteil vom 18.05.1999 hat der Bundesgerichtshof darüber hinaus bereits entschieden, dass Banken ihren Aufwand für Kontopfändungen nicht dem Kontoinhaber in Rechnung stellen dürfen. Deshalb ist zu hoffen, dass auch zusätzlich entstehende Kosten für die Einrichtung von P-Konten nicht direkt an den Kunden weitergegeben werden. Die Praxis wird allerdings erst zeigen, wie die Banken ab dem 01.07.2010 mit der neuen Regelung umgehen.
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