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Bundesregierung stärkt Verbraucherschutz
Das Bundeskabinett hat gestern einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes verabschiedet. Darin wurde anderem die Preisangabepflicht bei Kurzansage- und Auskunftsdiensten ab einem Betrag von 2 Euro festgelegt. Ebenso wurde der Anspruch des Kunden auf Erhalt einer kostenlosen Warn-SMS geregelt, sollte der Betrag innerhalb eines Monats 20 Euro durch Kurzwahldienste im Abonnement erreichen.
Weitere Punkte sind die
- Informationspflichten der Anbieter von Abonnementverträgen über Kurzwahl-Dienste durch das sog. Handshake-Verfahren. Unternehmen haben die Vertragsbedingungen in einer SMS mitzuteilen. Erst wenn der Verbraucher diese bestätigt hat, kommt der Vertrag, der im übrigen jederzeit kündbar ist, zustande.
- Ausweitung der Pflicht zur Preisinformation in der Werbung auf Auskunftsdienste (118er-Nummern), Massenverkehrsdienste (0137er-Nummern), Geteilte-Kosten-Dienste (0180er-Nummern), neuartige Dienste (012er-Nummern) und Kurzwahl-Dienste (z.B. Klingeltöne, Wettervorhersage)
- Pflicht zu gut lesbarer, deutlich sichtbarer Preisinformation in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer; Pflicht, den Preis ebenso lange anzuzeigen wie die Rufnummer
- Pflicht zur Preisansage vor Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst
- Pflicht zur Preisansage nach Inanspruchnahme von sog. Massenverkehrsdiensten (0137er-Televoterufnummern)
Verbot der Abrechnung von Dienstleistungen über R-Gespräche (Anrufer darf nichts verdienen)
- Recht der Verbände einschließlich der Verbraucherverbände, im Verfahren der Festsetzung von Preisobergrenzen durch die Bundesnetzagentur Stellung zu nehmen
- Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen.
Weitere Punkte sind die
- Informationspflichten der Anbieter von Abonnementverträgen über Kurzwahl-Dienste durch das sog. Handshake-Verfahren. Unternehmen haben die Vertragsbedingungen in einer SMS mitzuteilen. Erst wenn der Verbraucher diese bestätigt hat, kommt der Vertrag, der im übrigen jederzeit kündbar ist, zustande.
- Ausweitung der Pflicht zur Preisinformation in der Werbung auf Auskunftsdienste (118er-Nummern), Massenverkehrsdienste (0137er-Nummern), Geteilte-Kosten-Dienste (0180er-Nummern), neuartige Dienste (012er-Nummern) und Kurzwahl-Dienste (z.B. Klingeltöne, Wettervorhersage)
- Pflicht zu gut lesbarer, deutlich sichtbarer Preisinformation in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer; Pflicht, den Preis ebenso lange anzuzeigen wie die Rufnummer
- Pflicht zur Preisansage vor Weitervermittlung durch einen Auskunftsdienst
- Pflicht zur Preisansage nach Inanspruchnahme von sog. Massenverkehrsdiensten (0137er-Televoterufnummern)
Verbot der Abrechnung von Dienstleistungen über R-Gespräche (Anrufer darf nichts verdienen)
- Recht der Verbände einschließlich der Verbraucherverbände, im Verfahren der Festsetzung von Preisobergrenzen durch die Bundesnetzagentur Stellung zu nehmen
- Berücksichtigung der Interessen behinderter Menschen.